I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) machte Vorsteuerbeträge aus Rechnungen einer Firma A.M. Service (A.M.), deren Inhaberin A. M. war, geltend. Anlässlich einer Wohnungs- und Firmensitzüberprüfung durch das Polizeipräsidium X vom 28. September 2000 wurde festgestellt, dass ein Betriebssitz der Firma A.M. an der auf den Rechnungen angegebenen Adresse zu keinem Zeitpunkt bestanden hatte.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ließ daraufhin den Vorsteuerabzug aus Rechnungen der A.M. in Höhe von 24 794,72 DM (= 12 677,34 EUR) nicht zum Abzug zu.
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