BFH - Beschluss vom 19.06.2006
I B 142/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 30.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5311/01

NZB: Divergenz, ausgelaufenes Recht

BFH, Beschluss vom 19.06.2006 - Aktenzeichen I B 142/05

DRsp Nr. 2006/20323

NZB: Divergenz, ausgelaufenes Recht

1. Bei einer vorliegenden Divergenz ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert.2. Ein Allgemeininteresse an einer Entscheidung des Revisionsgerichts wird aber nicht kraft Gesetzes unwiderlegbar vermutet. Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn die entschiedene Rechtsfrage nur noch für sehr wenige Fälle von Bedeutung ist, weil sie ausgelaufenes Recht betrifft.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) einen vom Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. April 2005 GrS 2/02 (BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679) abweichenden Rechtssatz enthält. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist die Revision nicht zuzulassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH nicht erfordert.