Die Beschwerde ist unbegründet.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) einen vom Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. April 2005 GrS 2/02 (BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679) abweichenden Rechtssatz enthält. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist die Revision nicht zuzulassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH nicht erfordert.
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