I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb in den Streitjahren 1986 bis 1989 zwei Textilkaufhäuser. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) schätzte auf der Grundlage einer Betriebsprüfung die Umsätze der Klägerin, weil er ihre Buchführung als nicht ordnungsgemäß ansah.
Die gegen die entsprechenden Änderungsbescheide erhobene Klage hatte teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) machte von seiner eigenen Schätzungsbefugnis Gebrauch (§ 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 162 der Abgabenordnung -- AO 1977--) und führte hierzu u.a. aus: Seine Schätzung beruhe teilweise auf den Ergebnissen der im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens erstellten gutachterlichen Stellungnahme des Gerichtsprüfers. Auch wenn dieses Gutachten die abschließende Beurteilung zum Teil offen lasse, seien weitere Ermittlungen nicht möglich gewesen.
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