Die Beschwerde ist unzulässig.
Dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist zwar wegen des verspäteten Eingangs der Beschwerdebegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zu gewähren. Er hat jedoch die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.
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