1. Die Vorentscheidung weicht nicht von dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Oktober 2002 IX R 46/01 (BFHE 200, 372, BStBl II 2003, 243) ab. Sie beruht nämlich nicht auf der Würdigung des zwischen den Klägern geschlossenen Kaufvertrags am Maßstab des Fremdvergleichs. Vielmehr hat das Finanzgericht (FG) --im Einklang mit der in der Vorentscheidung zitierten Rechtsprechung-- seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Darlehensvaluta tatsächlich nicht für das zwischen den Klägern verkaufte vermietete Objekt, sondern für das selbst genutzte Haus verwendet worden ist. Dies ist eine Frage der tatsächlichen Würdigung, die nach den vom FG festgestellten Zahlungsvorgängen möglich und damit für das Revisionsgericht bindend ist (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
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