BFH - Beschluss vom 31.01.2006
III B 29/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ; GewStG § 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1152
Vorinstanzen:
FG München, vom 10.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 5652/00

NZB: Divergenz, einheitlicher Gewerbebetrieb

BFH, Beschluss vom 31.01.2006 - Aktenzeichen III B 29/05

DRsp Nr. 2006/7915

NZB: Divergenz, einheitlicher Gewerbebetrieb

1. Bei mehreren vom Stpfl. durchgeführten Betätigungen (Betreiben mehrerer Münzwaschsalons, einer Rohrbiegerei und Entwicklung von Flugzeugmotoren) kommt es für die Annahme eines einzigen gewerbesteuerlich zu erfassenden Gewerbebetriebs maßgeblich auf das Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung an.2. Bei ungleichartigen Betätigungen ist auch bei organisatorischer, finanzieller und wirtschaftlicher Verflechtung ein einheitlicher Gewerbebetrieb nur anzunehmen, wenn die verschiedenen Betätigungen einander ergänzen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ; GewStG § 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb im Streitjahr 1990 mehrere Münzwaschsalons, eine Rohrbiegerei und die Entwicklung von Flugzeugmotoren.