I. Die Beteiligten streiten darüber, ob im Anschluss an eine Schätzung von Besteuerungsgrundlagen der Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs eingreift.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, wurde für die Veranlagungszeiträume 1991 bis 1996 nach Maßgabe der von ihr eingereichten Steuererklärungen zur Körperschaftsteuer veranlagt. Da sie für 1997 weder eine Bilanz noch eine Steuererklärung abgegeben hatte, setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) für dieses Jahr die Steuer nach Maßgabe geschätzter Besteuerungsgrundlagen fest. Er ging dabei von einem Gewinn in Höhe von 60 000 DM aus. Der entsprechende Bescheid erging ohne Vorbehalt der Nachprüfung und wurde bestandskräftig.
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