BFH - Beschluß vom 25.04.2002
II B 24/01
Normen:
FGO §§ 96 115 Abs. 2 Nr. 1 2 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1311

NZB; Divergenz; grundsätzliche Bedeutung; Verfahrensmängel

BFH, Beschluß vom 25.04.2002 - Aktenzeichen II B 24/01

DRsp Nr. 2002/10505

NZB; Divergenz; grundsätzliche Bedeutung; Verfahrensmängel

1. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rspr. (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Altern. FGO) umfasst die bisherige Divergenzrevision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F.2. Die schlüssige Darlegung einer Divergenz erfordert die Wiedergabe eines abstrakten Rechtssatzes, der in einer zu zitierenden BFH-Entscheidung enthalten ist. Diesem ist ein anderer abstrakter Rechtssatz gegenüberzustellen, der sich aus der Vorentscheidung ergibt und der von dem erstgenannten abweicht.3. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.4. Die Rüge, das FG habe entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen, verlangt die substantiierte Darlegung, inwiefern der Verfahrensfehler für das angefochtene Urteil auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG ursächlich war.

Normenkette:

FGO §§ 96 115 Abs. 2 Nr. 1 2 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) kaufte mit notariell beurkundetem Vertrag vom 10. August 1993 von der A-GmbH & Co. KG ein mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von 3 500 000 DM. Davon ausgehend setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Grunderwerbsteuer mit Bescheid vom 19. Juli 1994 auf 70 000 DM fest.