BFH - Beschluss vom 14.08.2006
III B 171/05
Normen:
BGB § 96 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2307
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 30.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1034/02

NZB: Divergenz, Heizungsanlage als Scheinbestandteil

BFH, Beschluss vom 14.08.2006 - Aktenzeichen III B 171/05

DRsp Nr. 2006/25771

NZB: Divergenz, Heizungsanlage als Scheinbestandteil

1. Eine Divergenz ist nur gegeben, wenn die in Bezug genommenen Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind.2. Für die Beurteilung, ob eine Sache nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt ist, ist nicht nur auf die zwischen Vermieter und Mieter getroffenen Vereinbarungen abzustellen. Vielmehr muss die Beurteilung die Gesamtheit aller Umstände umfassen. Maßgebend ist nicht die individuelle Willensrichtung der unmittelbar Beteiligten, sondern die aus der Gesamtheit aller Umstände zu gewinnende typische Lebensrichtung.3. Eine Heizungsanlage ist nicht zu einem vorübergehenden Zweck eingefügt, wenn die Nutzungsdauer kürzer als die voraussichtliche Mietdauer ist. Ist die Nutzungsdauer länger als die voraussichtliche Dauer der Miete, liegt ebenfalls kein Scheinbestandteil vor, wenn die Anlage durch einen Ausbau bis an die Grenze des Schrottwerts zerstört wird. Auch wenn die Anlage nach dem Ausbau noch einen beachtlichen Wiederverwendungswert hat, ist sie nur dann Scheinbestandteil, wenn sie für den speziellen Zweck des Mieters eingefügt worden ist und nicht allgemein dazu dient, die Nutzung des Gebäudes zu ermöglichen (Anschluss an BFH-Urt. v. 4.12.1970 VI R 157/68, BStBl II 1971, 165).

Normenkette:

BGB § 96 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe: