BFH - Beschluss vom 05.07.2002
XI B 67/00
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

NZB; Divergenz; neuer Sachverhaltsvortrag

BFH, Beschluss vom 05.07.2002 - Aktenzeichen XI B 67/00

DRsp Nr. 2002/12662

NZB; Divergenz; neuer Sachverhaltsvortrag

Den Anforderungen an die Rüge der Divergenz wird nicht Genüge getan, wenn zur Begründung der Abweichung vor dem BFH ein anderer Sachverhalt vorgetragen wird, als vor dem FG.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Nach Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) richtet sich die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften.

Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F.) oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F.) oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf diesem Mangel beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F.).