BFH - Beschluß vom 18.06.2002
II B 65/01
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1329

NZB; Divergenz; Rechtsfortbildung

BFH, Beschluß vom 18.06.2002 - Aktenzeichen II B 65/01

DRsp Nr. 2002/10506

NZB; Divergenz; Rechtsfortbildung

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der Divergenz.2. Zu den Anforderungen an die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Rechtsfortbildung.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

I. Die mittlerweile aus den Eheleuten A bestehende Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, erwarb mit Vertrag vom 7. Oktober 1992 zum Preis von 4 700 000 DM Grundbesitz von einer durch die Treuhandanstalt vertretenen Verkäuferin (V). Dabei verpflichtete sich die Klägerin zu Investitionen in den Grundbesitz in bestimmter Höhe und zur Schaffung von Arbeitsplätzen. Für den Fall, dass die Klägerin diesen Verpflichtungen nicht fristgemäß nachkam, hatte sie den Grundbesitz auf V zurückzuübertragen. Der Grundbesitz wurde grundbuchmäßig auf die Gesellschafter der Klägerin zur gesamten Hand umgeschrieben und der Kaufpreis sowie die auf 94 000 DM festgesetzte Grunderwerbsteuer bezahlt. Die Investitionsverpflichtungen blieben jedoch unerfüllt.