Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird durch Beschluss verworfen (§ 132 FGO).
Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Darlegungserfordernissen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
1. Wird mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision die Abweichung des angefochtenen Urteils des Finanzgerichts (FG) von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder eines anderen Gerichts geltend gemacht, sind tragende abstrakte Rechtssätze sowohl des FG-Urteils als auch der benannten Divergenzentscheidung herauszustellen und einander so gegenüber zu stellen, dass die Abweichung erkennbar wird (z.B. BFH-Beschluss vom 7. August 2002 VII B 214/01, BFH/NV 2002, 1606, m.w.N.).
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