BFH - Beschluß vom 06.10.2000
V B 99/00
Normen:
AO § 71 ; FGO § 96 Abs. 1, § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 330

NZB; Divergenz und Verfahrensmängel

BFH, Beschluß vom 06.10.2000 - Aktenzeichen V B 99/00

DRsp Nr. 2000/9941

NZB; Divergenz und Verfahrensmängel

Als Erkenntnisquelle für den von ihm festgestellten Sachverhalt kann ein FG auch einen Strafbefehl heranziehen. Zu den Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels und einer Divergenz bei einer NZB.

Normenkette:

AO § 71 ; FGO § 96 Abs. 1, § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für Steuerschulden der A-GmbH haftet.

Die A-GmbH hatte ihren Sitz in B. Alleiniger Gesellschafter war der Kläger. Geschäftsführer waren zunächst der Kläger, dann verschiedene andere Personen.

Die A-GmbH vermittelte Wertpapiere und Kapitalanlagen für die nach Schweizer Recht gegründete C-AG und eine D-AG an deutsche Kunden als Abnehmer.

Im Anschluss an eine Anzeige des Bundesamts für das Kreditwesen nahm die Staatsanwaltschaft umfangreiche Ermittlungen gegen den Kläger u.a. auf. Die Ermittlungen endeten mit einem Strafbefehl des Amtsgerichts B, der durch Rechtsmittelverzicht des Klägers rechtskräftig wurde.

Aufgrund der Steuererklärungen der A-GmbH hatte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) für diese zunächst Vorsteuerüberschüsse für die Jahre 1987 bis 1990 und die Voranmeldungszeiträume März bis Oktober 1991 festgesetzt.