I. Streitig ist, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für Steuerschulden der A-GmbH haftet.
Die A-GmbH hatte ihren Sitz in B. Alleiniger Gesellschafter war der Kläger. Geschäftsführer waren zunächst der Kläger, dann verschiedene andere Personen.
Die A-GmbH vermittelte Wertpapiere und Kapitalanlagen für die nach Schweizer Recht gegründete C-AG und eine D-AG an deutsche Kunden als Abnehmer.
Im Anschluss an eine Anzeige des Bundesamts für das Kreditwesen nahm die Staatsanwaltschaft umfangreiche Ermittlungen gegen den Kläger u.a. auf. Die Ermittlungen endeten mit einem Strafbefehl des Amtsgerichts B, der durch Rechtsmittelverzicht des Klägers rechtskräftig wurde.
Aufgrund der Steuererklärungen der A-GmbH hatte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) für diese zunächst Vorsteuerüberschüsse für die Jahre 1987 bis 1990 und die Voranmeldungszeiträume März bis Oktober 1991 festgesetzt.
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