BFH - Beschluss vom 04.04.2006
VII B 196/05
Normen:
FGO § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 2, 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 227 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1494
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 21.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1518/05

NZB: Divergenz, unterlassene Beweiserhebung, Terminsverlegung

BFH, Beschluss vom 04.04.2006 - Aktenzeichen VII B 196/05

DRsp Nr. 2006/18636

NZB: Divergenz, unterlassene Beweiserhebung, Terminsverlegung

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der Divergenz.2. Zu den Anforderungen an die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht aufgrund unterlassener Beweiserhebung.3. Das FG kann eine beantragte Beweiserhebung ablehnen, wenn es für die Entscheidung auf das Beweismittel nicht ankommt, das Gericht die Richtigkeit der durch Beweismittel zu beweisenden Tatsachen zu Gunsten der betreffenden Partei unterstellt, das Beweismittel nicht erreichbar ist oder ungeeignet ist, den Beweis zu erbringen.4. Wird ein Terminsänderungsantrag erst kurz vor dem anberaumten Termin gestellt und mit einer plötzlichen Erkrankung begründet, ist der Beteiligte verpflichtet, seine Verhinderungsgründe so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob er verhandlungsfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann. Ein zu diesem Zweck vorgelegtes privatärztliches Attest muss die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar ergeben.

Normenkette:

FGO § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 2, 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 227 Abs. 1 ;

Gründe: