BFH - Beschluss vom 18.09.2006
VI B 76/05
Normen:
FGO § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2301
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 27.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 271/03

NZB; Divergenz; Verfahrensfehler

BFH, Beschluss vom 18.09.2006 - Aktenzeichen VI B 76/05

DRsp Nr. 2006/25938

NZB; Divergenz; Verfahrensfehler

1. In der mündlichen Verhandlung vom FG geäußerte Rechtsauffassungen zu Rechtsfragen können keine Divergenz begründen. Denn es liegt noch keine Entscheidung vor, die zu anderen divergieren könnte.2. § 96 FGO gebietet es nicht, sämtliche vorgebrachten, aber nicht für maßgeblich gehaltenen Argumente abzuhandeln. Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass ein Gericht auch den Akteninhalt in Erwägung gezogen hat, mit dem es sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auseinander gesetzt hat.

Normenkette:

FGO § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.