Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn einer der in Nr. 1 bis genannten Gründe gegeben ist; gemäß § Abs. Satz 3 müssen diese Voraussetzungen dargelegt werden (dazu vgl. Gräber/Ruban, , 5. Aufl., 2002, § Rz. 25 f.). Bei den Zulassungsgründen des § Abs. Nr. und sind substantielle und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt, insbesondere auch, warum auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung die Rechtsfrage nicht beantwortet werden kann (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Juli 2001 , BFH/NV 2001, 1596, und vom 4. Dezember 2001 , BFH/NV 2002, ).
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