BFH - Beschluss vom 29.01.2003
XI B 186/01
Normen:
FGO §§ 76 115 Abs. 2 Nr. 2 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 794

NZB: Divergenz, Verfahrensmangel

BFH, Beschluss vom 29.01.2003 - Aktenzeichen XI B 186/01

DRsp Nr. 2003/6471

NZB: Divergenz, Verfahrensmangel

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rspr.2. Die Rüge eines Verfahrensmangels erfordert die genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben, unter gleichzeitigem schlüssigen Vortrag, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre.3. Zu den Anforderungen an die Rüge mangelnder Sachaufklärung.

Normenkette:

FGO §§ 76 115 Abs. 2 Nr. 2 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn einer der in Nr. 1 bis genannten Gründe gegeben ist; gemäß § Abs. Satz 3 müssen diese Voraussetzungen dargelegt werden (dazu vgl. Gräber/Ruban, , 5. Aufl., 2002, § Rz. 25 f.). Bei den Zulassungsgründen des § Abs. Nr. und sind substantielle und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt, insbesondere auch, warum auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung die Rechtsfrage nicht beantwortet werden kann (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Juli 2001 , BFH/NV 2001, 1596, und vom 4. Dezember 2001 , BFH/NV 2002, ).