Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das angefochtene Urteil beruht weder auf der gerügten Divergenz noch auf einem Verfahrensmangel.
1. Ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Divergenz zu dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ordnungsgemäß bezeichnet haben, mag dahinstehen. Eine Divergenz liegt jedenfalls nicht vor.
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