BFH - Beschluss vom 12.07.2002
XI B 168/01
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

NZB; Divergenz; Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluss vom 12.07.2002 - Aktenzeichen XI B 168/01

DRsp Nr. 2002/13469

NZB; Divergenz; Verletzung des rechtlichen Gehörs

1. Der Zulassungsgrund der Erforderlichkeit der Sicherung einer einheitlichen Rspr., der den früheren Zulassungsgrund der Divergenz umfasst, muss dargelegt werden.2. Eine überraschende Urteilsbegründung, die zur Verletzung des rechtlichen Gehörs i.S.d. § 96 Abs. 2 FGO führt, liegt nur dann vor, wenn der Gesichtspunkt, auf den das FG sein Urteil gestützt hat, im bisherigen Verlauf des Verwaltungsverfahren und des gerichtlichen Verfahrens überhaupt nicht angesprochen worden ist, sodass die Beteiligten sich dazu nicht geäußert haben und nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens auch keine Veranlassung hatten, sich zu äußern.3. Die Rüge, das FG habe den Sachverhalt unzutreffend tatsächlich gewürdigt, betrifft nicht die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers, sondern die Rüge eines materiellen Rechtsfehlers.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

1. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert.