BFH - Beschluss vom 20.10.2005
I B 49/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 337
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 28.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1177/01

NZB: Divergenz; Verletzung von Denkgesetzen

BFH, Beschluss vom 20.10.2005 - Aktenzeichen I B 49/05

DRsp Nr. 2005/21562

NZB: Divergenz; Verletzung von Denkgesetzen

1. Hat das FG seiner Entscheidung zwar einen von Urteilen des BFH abweichenden Rechtssatz vorangestellt, beruht das Urteil aber nicht auf dem abweichenden Rechtssatz, kommt eine Divergenz nicht in Betracht.2. Die Rüge, das FG habe Denkgesetze verletzt, betrifft eine materiellen Rechtsfehler, der die Zulassung der Revision nur rechtfertigt, wenn es sich um einen schwerwiegenden Fehler handelt, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen, würde er nicht korrigiert.3. Hiervon ist nicht bei jedem Denkfehler auszugehen, sondern nur, wenn die Schlussfolgerung des FG objektiv willkürlich ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.