BFH - Beschluss vom 02.11.2006
XI B 116/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 424
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 609/99

NZB: Divergenz, Verträge zwischen Angehörigen

BFH, Beschluss vom 02.11.2006 - Aktenzeichen XI B 116/05

DRsp Nr. 2007/672

NZB: Divergenz, Verträge zwischen Angehörigen

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der Divergenz.2. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass für die Beurteilung, ob Aufwendungen aufgrund eines Vertrages zwischen nahen Angehörigen betrieblich veranlasst sind, auch der Fremdvergleich maßgeblich ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist ... und betreibt seine Praxis in angemieteten Räumen in dem seiner Ehefrau, der Klägerin, seit 1986 gehörenden und weitgehend fremdfinanzierten Haus. Die Klägerin ermittelte Verluste aus Vermietung und Verpachtung. Die auf dem Mietkonto auflaufenden negativen Salden glich der Kläger regelmäßig durch Überweisungen vom Praxiskonto aus. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erkannte das Mietverhältnis nach einer Außenprüfung nicht mehr an. Die Miete sei nicht wie vereinbart, sondern zumeist unregelmäßig gezahlt und die Nebenkosten seien entgegen der Vereinbarung nicht abgerechnet worden.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage insoweit ab. Die Kläger machen mit ihrer Beschwerde geltend, das FG weiche von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab.

2. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger haben keinen Zulassungsgrund dargetan.