1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist ... und betreibt seine Praxis in angemieteten Räumen in dem seiner Ehefrau, der Klägerin, seit 1986 gehörenden und weitgehend fremdfinanzierten Haus. Die Klägerin ermittelte Verluste aus Vermietung und Verpachtung. Die auf dem Mietkonto auflaufenden negativen Salden glich der Kläger regelmäßig durch Überweisungen vom Praxiskonto aus. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erkannte das Mietverhältnis nach einer Außenprüfung nicht mehr an. Die Miete sei nicht wie vereinbart, sondern zumeist unregelmäßig gezahlt und die Nebenkosten seien entgegen der Vereinbarung nicht abgerechnet worden.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage insoweit ab. Die Kläger machen mit ihrer Beschwerde geltend, das FG weiche von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab.
2. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger haben keinen Zulassungsgrund dargetan.
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