BFH - Beschluss vom 05.12.2006
VIII B 4/06
Normen:
BGB § 133 § 157 ; FGO § 115 Abs. 2 § 76 § 96 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 490
Vorinstanzen:
FG München, vom 23.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 170/04

NZB: Divergenz, Vertragsauslegung, Rechtsfortbildung

BFH, Beschluss vom 05.12.2006 - Aktenzeichen VIII B 4/06

DRsp Nr. 2007/2475

NZB: Divergenz, Vertragsauslegung, Rechtsfortbildung

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der Divergenz.2. Beanstandet ein Kl. lediglich, das FG habe die Reichweite der BFH-Rechtsprechung erkannt, macht er keine Divergenz, sondern nur fehlerhafte Rechtsanwendung geltend.3. Die Auslegung vertraglicher Vereinbarungen, die den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB entspricht und weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze verstößt, gehört zu den tatsächlichen Feststellungen des FG, von denen der BFH so lange auszugehen hat, wie zulässige und begründete Verfahrensrügen nicht geltend gemacht worden sind.4. Eine Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung ist nur erforderlich, wenn diese über den Einzelfall hinaus im allgemeinen interesse liegt und wenn die Frage nach dem "Ob" und ggf. "Wie" der Rechtsfortbildung klärungsbedürftig ist.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 ; FGO § 115 Abs. 2 § 76 § 96 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat --ausgehend von den für den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des Finanzgerichts (FG)-- die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).