BFH - Beschluss vom 04.08.2006
VII B 290/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2119
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 2 K 4015/04 StB - 12.10.2005,

NZB: Divergenzrüge

BFH, Beschluss vom 04.08.2006 - Aktenzeichen VII B 290/05

DRsp Nr. 2006/24944

NZB: Divergenzrüge

Die ordnungsgemäße Erhebung einer Divergenzrüge setzt voraus, dass der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssache aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeitet und gegenüberstellt, um so eine Abweichung zu verdeutlichen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist seit 1991 in den Niederlanden als "Belastingadviseur" eingetragen und übte dort bis 2002 eine Steuerberatungstätigkeit aus. Wegen steuerberatender Tätigkeiten der Klägerin auch für deutsche Steuerpflichtige untersagte ihr der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) mit Bescheid vom 31. Juli 1995 die Hilfeleistung in Steuersachen; der Bescheid ist rechtsbeständig. Da die Klägerin dem Verbot wiederholt zuwider handelte, wurden in der Vergangenheit mehrfach Zwangsgelder gegen sie festgesetzt. Mit der letzten Zwangsgeldfestsetzung drohte das FA für jeden weiteren Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1 100 EUR an. Nachdem das FA festgestellt hatte, dass die Klägerin für eine deutsche GbR Jahresabschlüsse erstellt und Steuererklärungen abgegeben hatte, setzte das FA das angedrohte Zwangsgeld fest.