Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Sie ist deshalb zu verwerfen.
Innerhalb der Frist zur Begründung der Beschwerde haben die Kläger im Wesentlichen lediglich geltend gemacht, dass die im finanzgerichtlichen Verfahren zu beurteilende Rechtsfrage (Anerkennung des Werbungskostenabzugs für eine Vorfälligkeitsentschädigung) von der Vorinstanz unzutreffend entschieden worden und die Problematik für eine Vielzahl von Steuerpflichtigen von Bedeutung sei. Dies genügt --insbesondere mit Rücksicht auf die hierzu bereits ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH)-- nicht den Anforderungen an die schlüssige Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
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