BFH - Beschluss vom 30.07.2002
III B 50/01
Normen:
AO § 42 ; EStG (1991) § 50c Abs. 8 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 55

NZB; Dividendenstripping

BFH, Beschluss vom 30.07.2002 - Aktenzeichen III B 50/01

DRsp Nr. 2002/15842

NZB; "Dividendenstripping"

Die Frage, ob bei einem taggleichen An- und Verkauf von Aktien wirtschaftliches Eigentum an den erworbenen Aktien begründet werden kann, ist durch die Rspr. des BFH geklärt. Nach der Rspr. erzielt derjenige Dividendeneinkünfte, der (wirtschaftlicher) Eigentümer der Aktien ist. Bei Aktien erlangt der Erwerber wirtschaftliches Eigentum im Allgemeinen ab dem Zeitpunkt, von dem ab er nach dem Willen der Vertragspartner über die Wertpapiere verfügen kann. Das ist i.d.R. der Fall, sobald Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten (Kursrisiken und Chancen) auf den Erwerber übergegangen sind (Anschluss an BFH-Urt. v. 15.12.1999 - I R 29/97, BStBl II 2000, 527).

Normenkette:

AO § 42 ; EStG (1991) § 50c Abs. 8 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.