BFH - Beschluss vom 18.05.2006
VI B 4/06
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1475
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 24.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4217/03

NZB: doppelte Haushaltsführung

BFH, Beschluss vom 18.05.2006 - Aktenzeichen VI B 4/06

DRsp Nr. 2006/19103

NZB: doppelte Haushaltsführung

1. Zum Begriff der doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG.2. Für den WK-Abzug ist nicht ausreichend, dass eine einheitliche Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte aufsplittert ist. Die doppelte Haushaltsführung muss vielmehr ganz oder überwiegend aus beruflichen Gründen veranlasst sein. Das ist nur der Fall, wenn die zweite Wohnung aus beruflichem Anlass begründet worden ist.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 ;

Gründe:

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdebegründung die Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) erfüllt. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.