BFH - Beschluss vom 23.06.2003
VI B 55/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1326

NZB: doppelte Haushaltsführung, Pauschbeträge

BFH, Beschluss vom 23.06.2003 - Aktenzeichen VI B 55/03

DRsp Nr. 2003/10475

NZB: doppelte Haushaltsführung, Pauschbeträge

1. Es erscheint ernstlich zweifelhaft, ob ab VZ 1996 bei einer anzuerkennenden doppelte Haushaltsführung der Ansatz der Pauschbeträge mit der Begründung der offensichtlich unzutreffenden Besteuerung abgelehnt werden kann.2. Zur Sicherung einer Einheitlichkeit der Rspr. ist eine Entscheidung des BFH zu dieser Frage erforderlich.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe: