Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg. Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe sind --bei Zweifeln an ihrer Zulässigkeit-- nicht gegeben. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO). Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
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