BFH - Beschluss vom 28.05.2003
VII B 106/03
Normen:
AO §§ 5 191 Abs. 1 § 284 ; AnfG § 2 ; FGO §§ 102 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1146

NZB: Duldungsbescheid, grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 28.05.2003 - Aktenzeichen VII B 106/03

DRsp Nr. 2003/9822

NZB: Duldungsbescheid, grundsätzliche Bedeutung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Wird die Frage für grds. erachtet, ob es ermessensgerecht ist, einen Dritten durch Duldungsbescheid in Anspruch zu nehmen, ohne zuvor sämtliche Vollstreckungsmöglichkeiten gegen den Steuerschuldner ausgeschöpft zu haben, so erfordert die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen des FG, weshalb unter den besonderem Umständen des Streitfalls die Inanspruchnahme des Kl. als Duldungsschuldner ermessenfehlerhaft sein sollte.3. Für die Inanspruchnahme des Kl. durch Duldungsbescheid ist jedenfalls die vorgängige Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 AO seitens des Vollstreckungsschuldners nicht erforderlich.

Normenkette:

AO §§ 5 191 Abs. 1 § 284 ; AnfG § 2 ; FGO §§ 102 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) u.a. mit Duldungsbescheid vom ... Juni 1998 wegen Steuerrückständen seiner Mutter (Vollstreckungsschuldnerin) in Höhe von ... DM auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das ihm von der Vollstreckungsschuldnerin übertragene Grundstück in Anspruch genommen worden. Einspruch und Klage des Klägers hatten keinen Erfolg.