I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde nach jahrzehntelanger Ehe durch Urteil vom 6. Dezember 1990 geschieden. Nachdem seine geschiedene Ehefrau zunächst erklärungsgemäß für 1990 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt worden war, führte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) auf die gemeinsame Einkommensteuererklärung der geschiedenen Eheleute hin eine gemäß § 164 der Abgabenordnung (AO 1977) unter Nachprüfungsvorbehalt gestellte Zusammenveranlagung durch.
Nach einer Betriebsprüfung beim Kläger wurde er vom FA einzeln veranlagt.
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