BFH - Beschluss vom 23.10.2006
III B 5/06
Normen:
EStG § 26 ; FGO § 76 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 458
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 16.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 17/03

NZB: Ehegatten, Zusammenveranlagung, Versöhnungsversuch

BFH, Beschluss vom 23.10.2006 - Aktenzeichen III B 5/06

DRsp Nr. 2007/307

NZB: Ehegatten, Zusammenveranlagung, Versöhnungsversuch

1. Ein sog. Versöhnungsversuch kann zur vorübergehenden Aufhebung einer dauernden Trennung der Ehegatten führen und dadurch die Zusammenveranlagung ermöglichen.2. Macht ein Ehegatte Zusammenveranlagung geltend, so muss der am Verfahren nicht beteiligte andere Ehegatte zur Frage eines das dauernde Getrenntleben unterbrechenden Versöhnungsversuches auch ohne förmlichen Beweisantrag als Zeuge gehört werden, sofern er dem FA einen Versöhnungsversuch mitgeteilt hat.

Normenkette:

EStG § 26 ; FGO § 76 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde nach jahrzehntelanger Ehe durch Urteil vom 6. Dezember 1990 geschieden. Nachdem seine geschiedene Ehefrau zunächst erklärungsgemäß für 1990 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt worden war, führte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) auf die gemeinsame Einkommensteuererklärung der geschiedenen Eheleute hin eine gemäß § 164 der Abgabenordnung (AO 1977) unter Nachprüfungsvorbehalt gestellte Zusammenveranlagung durch.

Nach einer Betriebsprüfung beim Kläger wurde er vom FA einzeln veranlagt.