BFH - Beschluss vom 07.03.2003
VII B 237/02
Normen:
AO § 284 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 885

NZB; eidesstattliche Versicherung

BFH, Beschluss vom 07.03.2003 - Aktenzeichen VII B 237/02

DRsp Nr. 2003/7181

NZB; eidesstattliche Versicherung

1. Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass der Gläubiger die eidesstattliche Versicherung nicht verlangen kann, wenn er die Vermögensverhältnisse des Schuldners bereits zuverlässig kennt.2. Die Verwendung der amtlichen Vordrucke zur Aufstellung des Vermögensverzeichnisses sind nicht zwingend sondern nur als Hilfe für den Vollstreckungsschuldner gedacht, um eine vollständige Erfassung der einzutragenden Angaben zu gewährleisten.

Normenkette:

AO § 284 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 ;

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) wegen rückständiger Einkommensteuern zuzüglich steuerlicher Nebenleistungen in Höhe von insgesamt ... DM, die sie zusammen mit ihrem Ehemann schuldete, mit Verfügung vom ... 2001 zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses nebst Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung (AO 1977) vorgeladen worden. Nach erfolglosem Einspruch blieb auch die Klage der Klägerin vor dem Finanzgericht (FG) ohne Erfolg.