BFH, Beschluss vom 07.03.2003 - Aktenzeichen VII B 238/02
DRsp Nr. 2003/13465
NZB; eidesstattliche Versicherung
1. Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass der Gläubiger die eidesstattliche Versicherung nicht verlangen kann, wenn er die Vermögensverhältnisse des Schuldners bereits zuverlässig kennt.2. Die Verwendung der amtlichen Vordrucke zur Aufstellung des Vermögensverzeichnisses sind nicht zwingend sondern nur als Hilfe für den Vollstreckungsschuldner gedacht, um eine vollständige Erfassung der einzutragenden Angaben zu gewährleisten.