Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Rechtssache ist nicht grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Da es sich bei der Eigenheimzulage um auslaufendes Recht handelt (§ 19 Abs. 9 des Eigenheimzulagengesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22. Dezember 2005, BGBl I 3680), wäre nur ausnahmsweise von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage zum Umfang der förderungswürdigen Nutzung einer Wohnung bei unentgeltlicher Überlassung an einen Angehörigen zu Wohnzwecken sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnte (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. November 1999 III B 58/99, BFH/NV 2000, 748). Dies ist vorliegend nicht ersichtlich.
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