BFH - Beschluss vom 24.10.2006
IX B 112/05
Normen:
EigZulG § 19 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 404
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 08.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 381/03

NZB: Eigenheimzulage, Fremdvergleich

BFH, Beschluss vom 24.10.2006 - Aktenzeichen IX B 112/05

DRsp Nr. 2007/318

NZB: Eigenheimzulage, Fremdvergleich

1. Zur Prüfung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen am Maßstab des Fremdvergleichs.2. Die dabei vorzunehmende Gesamtwürdigung entzieht sich einer Verallgemeinerung, reicht in ihrer Bedeutung nicht über den konkreten Streitfall hinaus und betrifft, weil es insoweit um die Prüfung des Anspruchs auf Eigenheimzulage gilt, ausgelaufenes Recht. Grundsätzliche Bedeutung liegt daher nicht vor.

Normenkette:

EigZulG § 19 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltendgemachten Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

a) Die Prüfung von Verträgen unter nahen Angehörigen (hier: eines Kaufvertrages in Verbindung mit der Gewährung des Kaufpreises als Darlehen) am Maßstab des Fremdvergleichs bedeutet jeweils eine Gesamtwürdigung anhand aller Beweisanzeichen des Einzelfalles. Eine solche Gesamtwürdigung gehört zu der der Tatsacheninstanz vorbehaltenen Tatsachenfeststellung und -würdigung. Sie entzieht sich einer Verallgemeinerung und reicht in ihrer Bedeutung nicht über den konkreten Streitfall hinaus.