Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltendgemachten Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
a) Die Prüfung von Verträgen unter nahen Angehörigen (hier: eines Kaufvertrages in Verbindung mit der Gewährung des Kaufpreises als Darlehen) am Maßstab des Fremdvergleichs bedeutet jeweils eine Gesamtwürdigung anhand aller Beweisanzeichen des Einzelfalles. Eine solche Gesamtwürdigung gehört zu der der Tatsacheninstanz vorbehaltenen Tatsachenfeststellung und -würdigung. Sie entzieht sich einer Verallgemeinerung und reicht in ihrer Bedeutung nicht über den konkreten Streitfall hinaus.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|