Die Rechtsfrage, ob dem Inhaber eines nach dem Wohnungseigentumsgesetz bestellten unbefristeten Dauerwohnrechts für den Ausbau des Dachgeschosses der betreffenden Wohnung ein Anspruch auf Eigenheimzulage zusteht, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Denn das Eigenheimzulagengesetz ist nach seinem § 19 Abs. 1 (i.d.F. des Gesetzes zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22. Dezember 2005, BGBl I, 3680) künftig nicht mehr anzuwenden.
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