BFH - Beschluss vom 17.10.2006
IX B 42/05
Normen:
EigZulG § 2 Abs. 2 § 19 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 213
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 27.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 459/03

NZB: Eigenheimzulage, grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 17.10.2006 - Aktenzeichen IX B 42/05

DRsp Nr. 2006/30257

NZB: Eigenheimzulage, grundsätzliche Bedeutung

1. Die Rechtsfrage, ob dem Inhaber eines nach dem Wohnungseigentumsgesetz bestellten unbefristeten Dauerwohnrechts für den Ausbau des Dachgeschosses der betreffenden Wohnung ein Anspruch auf Eigenheimzulage zusteht, hat keine grundsätzliche Bedeutung.2. Rechtsfragen, die ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu.

Normenkette:

EigZulG § 2 Abs. 2 § 19 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Rechtsfrage, ob dem Inhaber eines nach dem Wohnungseigentumsgesetz bestellten unbefristeten Dauerwohnrechts für den Ausbau des Dachgeschosses der betreffenden Wohnung ein Anspruch auf Eigenheimzulage zusteht, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Denn das Eigenheimzulagengesetz ist nach seinem § 19 Abs. 1 (i.d.F. des Gesetzes zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22. Dezember 2005, BGBl I, 3680) künftig nicht mehr anzuwenden.