Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen zum Teil nicht vor (s. unter 1., 2.) und wurden im Übrigen nicht hinreichend dargelegt (s. unter 3.).
1. Die grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) der aufgeworfenen Rechtsfragen ist nicht gegeben; sie ist vielmehr geklärt.
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