BFH - Beschluss vom 26.07.2006
IX B 169/05
Normen:
EigZulG § 2 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2234
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 09.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 490/03

NZB: EigZulG, Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen

BFH, Beschluss vom 26.07.2006 - Aktenzeichen IX B 169/05

DRsp Nr. 2006/27309

NZB: EigZulG, Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass auch bei Darlehensverträgen zwischen Angehörigen im Zusammenhang mit Anschaffungskosten i. S. des EigZulG die Grundsätze des Fremdvergleichs Anwendung finden.2. Ist ein Darlehensvertrag zwischen nahen Angehörigen steuerlich nicht anzuerkennen, ist er der Besteuerung nicht zu Grunde zu legen.

Normenkette:

EigZulG § 2 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen zum Teil nicht vor (s. unter 1., 2.) und wurden im Übrigen nicht hinreichend dargelegt (s. unter 3.).

1. Die grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) der aufgeworfenen Rechtsfragen ist nicht gegeben; sie ist vielmehr geklärt.