BFH - Beschluss vom 21.08.2006
IX B 142/05
Normen:
EigZulG § 4 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2235
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 28.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen II 433/04

NZB: EigZulG, Wohnungsüberlassung an Angehörige

BFH, Beschluss vom 21.08.2006 - Aktenzeichen IX B 142/05

DRsp Nr. 2006/25245

NZB: EigZulG, Wohnungsüberlassung an Angehörige

Eine Wohnung dient "eigenen" Wohnzwecken des Stpfl., wenn sie von ihm selbst und den ggf. mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen als Wohnung genutzt wird. Eine an Angehörige zu Wohnzwecken "überlassene" Wohnung kann daher nur vorliegen, wenn der Angehörige nicht zur Haushaltsgemeinschaft des Stpfl. gehört, sondern in der ihm überlassenen Wohnung einen eigenständigen Haushalt führt.

Normenkette:

EigZulG § 4 S. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

1. Dem Finanzgericht (FG) ist kein Verfahrensfehler gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO unterlaufen.

Es durfte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten darauf verzichtet hatten (§ 90 Abs. 2 FGO).