Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
1. Dem Finanzgericht (FG) ist kein Verfahrensfehler gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO unterlaufen.
Es durfte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten darauf verzichtet hatten (§ 90 Abs. 2 FGO).
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