I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist an multipler Sklerose erkrankt und auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1997 machten die Kläger Aufwendungen in Höhe von ... DM für den behindertengerechten Umbau ihres im Jahr 1987 errichteten Wohnhauses als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Kläger hatten in den ehemaligen Treppenschacht einen rollstuhlgeeigneten Aufzug eingebaut und an anderer Stelle eine neue Treppenanlage errichtet. Die Sanitärräume waren vergrößert, mit rollstuhlgerechten Sanitäranlagen ausgestattet sowie die Türen verbreitert worden. Wegen des neuen Zuschnitts der Räume war der Einbau einer neuen Küche erforderlich geworden. Infolge der Umbaumaßnahmen gingen die ehemalige Einliegerwohnung und ein weiterer Wohnraum verloren.
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