BFH - Beschluss vom 29.01.2004
II B 169/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 661
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 14.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 417/02

NZB: Einheitlichkeit der Rspr.

BFH, Beschluss vom 29.01.2004 - Aktenzeichen II B 169/02

DRsp Nr. 2004/4172

NZB: Einheitlichkeit der Rspr.

Die Rüge der Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. ist nicht begründet, wenn die angegriffene Schlussfolgerung des FG auf einer Würdigung der Umstände im Einzelfall und nicht auf einem "abweichenden" Rechtssatz beruht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Landkreis X bestellte der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) 1994 ein Erbbaurecht an einem Grundstück, auf dem ein Krankenhaus betrieben wurde. Der jährliche Erbbauzins sollte ... DM betragen und von der Klägerin nur in der Höhe zu entrichten sein, in der sie Kostenersatz von den Kostenträgern erlangen konnte. Mangels entsprechender gesetzlicher Voraussetzungen für einen Kostenersatz im Krankenhausfinanzierungsgesetz hat die Klägerin bislang noch keinen Erbbauzins an den Landkreis entrichten müssen.

Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) setzte gegen die Klägerin wegen des Erwerbs des Erbbaurechts durch Bescheid vom 15. Juni 2001 Grunderwerbsteuer in Höhe von ... DM fest. Als Gegenleistung setzte es nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) den für das Erbbaurecht ermittelten Grundbesitzwert an.