BFH - Beschluss vom 14.07.2003
IX B 59/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 16 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1442

NZB: Einkünfteerzielungsabsicht

BFH, Beschluss vom 14.07.2003 - Aktenzeichen IX B 59/03

DRsp Nr. 2003/12233

NZB: Einkünfteerzielungsabsicht

Steht bei der Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht eine vom FG als "tatsächliche Vermutung" bezeichnete Aussage neben weiteren Umständen des Einzelfalls, die das FG im Rahmen seiner Gesamtwürdigung insgesamt lediglich als Beweisanzeichen gewürdigt hat, ist das nicht zu beanstanden (Anschluss an Senats-Urt. v. 9.7.2002 - IX R 99/00). Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt darin nicht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 16 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht zum Teil nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs.3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- (s. unter 2. und 3.), zum Teil sind die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben (nachfolgend unter 1.).

1. Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) geltend gemachten Zulassungsgründe der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) sind nicht gegeben.