Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht zum Teil nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs.3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- (s. unter 2. und 3.), zum Teil sind die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben (nachfolgend unter 1.).
1. Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) geltend gemachten Zulassungsgründe der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) sind nicht gegeben.
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