Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet und war daher zurückzuweisen.
1. Hinsichtlich des vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Revisionsgrundes der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage.
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