BFH - Beschluss vom 28.06.2006
IV B 94/04
Normen:
EStG § 18 § 15 Abs. 2 ; FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2059
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 20.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 298/00

NZB: Einkünfteerzielungsabsicht, Bestimmung der Einkunftsart

BFH, Beschluss vom 28.06.2006 - Aktenzeichen IV B 94/04

DRsp Nr. 2006/23501

NZB: Einkünfteerzielungsabsicht, Bestimmung der Einkunftsart

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass verschiedene Aktivitäten des Stpfl. nach den besonderen Umständen des Einzelfalles entweder einheitlich im Rahmen einer sog. Beurteilungseinheit oder getrennt im Wege der sog. Segmentierung zu prüfen ist.2. Selbstständige Tätigkeitsbereich, die nicht lediglich bloße Hilfs- oder Nebentätigkeiten zu einer Haupttätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht sind, müssen selbstständig beurteilt werden.

Normenkette:

EStG § 18 § 15 Abs. 2 ; FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet und war daher zurückzuweisen.

1. Hinsichtlich des vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Revisionsgrundes der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage.