I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) setzte gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) im Anschluss an eine bei ihr durchgeführte Betriebsprüfung durch Änderungsbescheide vom 8. März 1999 die Umsatzsteuer für 1993 und 1994 (Streitjahre) fest. Die Bescheide wurden bestandskräftig, nachdem im anschließenden finanzgerichtlichen Verfahren der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Antrag auf mündliche Verhandlung gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des Finanzgerichts (FG) vom 8. Oktober 2001 zurückgenommen hatte.
Am 28. Januar 2002 erhob die Klägerin (erneut) Klage mit dem Antrag, die teilweise Nichtigkeit der Umsatzsteuerbescheide für 1993 und 1994 vom 8. März 1999 festzustellen.
Das FG wies die Klage ab. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde erhoben.
II. Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
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