BFH - Beschluss vom 29.11.2006
XI B 129/06
Normen:
EStG § 34 Abs. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 441
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 05.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 227/04

NZB: Entlassungsentschädigung, kein sog. halber Steuersatz ab 2001

BFH, Beschluss vom 29.11.2006 - Aktenzeichen XI B 129/06

DRsp Nr. 2007/830

NZB: Entlassungsentschädigung, kein sog. halber Steuersatz ab 2001

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass es verfassungsrechtlich unbedenklich ist, Entlassungsentschädigungen, die älteren Arbeitnehmern ab 2001 gezahlt werden, nicht - entsprechend § 34 Abs. 3 EStG - mit dem sog. halben Steuersatz zu versteuern.2. Die Besserstellung der Veräußerungsgewinne im Rahmen des § 34 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 EStG ist offenkundig sachlich gerechtfertigt.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist mangels einer § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Beschwerdebegründung als unzulässig zu verwerfen.