BFH - Beschluss vom 10.10.2006
XI B 118/05
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 § 34 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 415
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 21.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen IV 624/02

NZB: Entschädigung, Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit neuem Arbeitgeber

BFH, Beschluss vom 10.10.2006 - Aktenzeichen XI B 118/05

DRsp Nr. 2007/673

NZB: Entschädigung, Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit neuem Arbeitgeber

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Annahme einer Entschädigung i. S. des § 34 EStG verlangt, dass das zu Grunde liegende Rechtsverhältnis beendet wird.3. Wird das bestehende Dienstverhältnis nur formal mit einem neuen Arbeitgeber, aber im Übrigen im wesentlichen unverändert fortgesetzt, kann von einer Beendigung nicht ausgegangen werden.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 § 34 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

1. Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision müssen dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben keinen der abschließend aufgeführten Zulassungsgründe in der gebotenen Weise benannt.