I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine KG, betreibt ein Bauunternehmen. Hinsichtlich eines Großteils ihrer Bauleistungen unterliegt sie einer zweijährigen oder --insbesondere bei Großaufträgen-- einer fünfjährigen Gewährleistungsfrist. Bei den Großaufträgen behält der Auftraggeber regelmäßig für die Dauer der Gewährleistungsfrist 5 v.H. des Rechnungsbetrages zur Sicherheit ein, wenn nicht die Klägerin eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft in dieser Höhe beibringt.
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