BFH - Beschluss vom 14.07.2003
II B 98/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1592

NZB: Entscheidung des RFH

BFH, Beschluss vom 14.07.2003 - Aktenzeichen II B 98/02

DRsp Nr. 2003/12956

NZB: Entscheidung des RFH

Auf eine Entscheidung des RFH, die durch die Rspr. des BFH aufgegeben worden ist, kann eine NZB nicht gestützt werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine KG, betreibt ein Bauunternehmen. Hinsichtlich eines Großteils ihrer Bauleistungen unterliegt sie einer zweijährigen oder --insbesondere bei Großaufträgen-- einer fünfjährigen Gewährleistungsfrist. Bei den Großaufträgen behält der Auftraggeber regelmäßig für die Dauer der Gewährleistungsfrist 5 v.H. des Rechnungsbetrages zur Sicherheit ein, wenn nicht die Klägerin eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft in dieser Höhe beibringt.