I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute. Der Kläger war in den Streitjahren (1992 bis 1995) zusammen mit Herrn X Geschäftsführer der Y GmbH. Beide erwarben im Jahre 1991 ein unbebautes Grundstück je zur Hälfte als Miteigentümer und ließen es mit zwei Eigenheimen bebauen. Nach der Fertigstellung mieteten die Kläger ab dem 1. Dezember 1992 das Herrn X gehörende Haus (Z-Straße 2) und die Eheleute X das Haus des Klägers (X-Straße 4).
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erkannte die vom Kläger für die Streitjahre bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse nicht an.
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