BFH - Beschluß vom 18.06.2002
IX B 163/01
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1330

NZB; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; fehlender Verzicht

BFH, Beschluß vom 18.06.2002 - Aktenzeichen IX B 163/01

DRsp Nr. 2002/10489

NZB; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; fehlender Verzicht

Es liegt ein Verfahrensmangel vor, wenn das FG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, obwohl ein wirksamer Verzicht der Kl. nicht gegeben war.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute. Der Kläger war in den Streitjahren (1992 bis 1995) zusammen mit Herrn X Geschäftsführer der Y GmbH. Beide erwarben im Jahre 1991 ein unbebautes Grundstück je zur Hälfte als Miteigentümer und ließen es mit zwei Eigenheimen bebauen. Nach der Fertigstellung mieteten die Kläger ab dem 1. Dezember 1992 das Herrn X gehörende Haus (Z-Straße 2) und die Eheleute X das Haus des Klägers (X-Straße 4).

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erkannte die vom Kläger für die Streitjahre bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse nicht an.