Die Beschwerde ist unbegründet. Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfenen Rechtsfrage, ob das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz wegen Verletzung des sog. Halbteilungsgrundsatzes gegen das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes -- GG --) verstoße, kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch erfordert sie eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO).
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