BFH - Beschluss vom 20.03.2003
III B 74/01
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 2 §§ 138 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 935

NZB; Erledigungserklärung des Klägers

BFH, Beschluss vom 20.03.2003 - Aktenzeichen III B 74/01

DRsp Nr. 2003/7459

NZB; Erledigungserklärung des Klägers

1. Erklärt der Kl. den Rechtsstreit einseitig in der Hauptsache für erledigt und verfolgt er seinen ursprünglichen Sachantrag damit nicht mehr weiter, beschränkt sich die Rechtsfrage nur mehr auf die Erledigungsfrage.2. Entscheidet das FG nicht über den Erledigungsantrag sondern über den - nicht mehr aufrechterhaltenen - Klageantrag, liegt darin ein Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils zwingt.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 2 §§ 138 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhoben gegen den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1994 vom 22. November 1995, geändert durch den Bescheid vom 22. April 1996 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 1997, Klage. Während des Klageverfahrens erging der Änderungsbescheid vom 18. Juni 1998, gegen den die Kläger Einspruch einlegten. Das Klageverfahren wurde dementsprechend ausgesetzt. Am 24. November 2000 erging ein weiterer Änderungsbescheid. Die Kläger erklärten darauf den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) beantragte Klageabweisung.