BFH - Beschluss vom 27.10.2006
IX B 46/06
Normen:
EStG § 7 Abs. 5a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 666
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 15.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 4271/02

NZB: Erneuerung von Bauteilen keine Herstellung neuer Gebäudeteile

BFH, Beschluss vom 27.10.2006 - Aktenzeichen IX B 46/06

DRsp Nr. 2007/3241

NZB: Erneuerung von Bauteilen keine Herstellung neuer Gebäudeteile

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass durch die Erneuerung nur eines einzigen für die Nutzungsdauer maßgeblichen Bauteils i.d.R. nicht ein neuer Gebäudeteile hergestellt wird, auf den die für selbstständige WG geltende Regelung zur AfA in § 7 Abs. 5a EStG anzuwenden ist.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 5a ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sowie für eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) liegen entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht vor.