Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist jedenfalls unbegründet und deshalb zurückzuweisen.
1. Eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kommt nicht in Betracht. Verfahrensmängel hat die Klägerin entweder nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt oder sie liegen nicht vor.
a) Die Klägerin rügt, das Finanzgericht (FG) habe seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt; sinngemäß bringt die Klägerin wohl auch vor, das FG habe seine Überzeugung nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens hergeleitet (§ 96 Abs. 1 FGO). Die Rügen der Klägerin sind jedenfalls nicht begründet.
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