I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Vater eines Kindes, das bei seiner Mutter lebt. Die Mutter erhielt im Streitjahr 2000 das Kindergeld. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Streitjahr 2000 einen Kinderfreibetrag in Höhe von 3 456 DM und einen Betreuungsfreibetrag von 1 512 DM und verrechnete das halbe Kindergeld. Im Einspruchs- und Klageverfahren machte der Kläger u.a. geltend, das FA habe zu Unrecht nicht die Belastung durch den tatsächlich gezahlten Kindesunterhalt berücksichtigt. Der Familienleistungsausgleich sei verfassungswidrig. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
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